Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Schottenhamel und Zellner (nachfolgend: „Rechtsanwalt“).
I. Mandatsverhältnis
1. Zustandekommen
Der Vertrag, das Mandatsverhältnis kommt erst mit Annahme durch den Rechtsanwalt zustande. Weder das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen bzw. Emails noch das Hinterlassen einer Nachricht auf einem Anrufbeantworter bzw. einer anderen Mailbox begründen ein Mandatsverhältnis ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Rechtsanwalt.
2. Umfang
Das Mandatsverhältnis bezieht sich auf den konkret vom Mandanten bezeichneten Sachverhalt. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen. Die rechtliche Bewertung und Bearbeitung bezieht sich auf den vom Mandanten mitgeteilten Sachverhalt. Der Rechtsanwalt erbringt seine Dienstleistung grundsätzlich nur auf Grundlage des zurzeit des Mandats in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts. Die Leistungen beziehen sich auf den Zeitpunkt, der für die Prüfung des relevanten Problems maßgeblich ist, eine fortlaufende Pflege, Beobachtung und Anpassung an neue Bedingungen rechtlicher oder tatsächlicher Art wird nicht geschuldet – soweit die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben. Bezüge zum ausländischen Recht und steuerrechtliche Aspekte sind nicht Gegenstand des Mandatsvertrages, es sei denn dies wird ebenfalls ausdrücklich vereinbart.
II. Pflichten des Rechtsanwalts
1. Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.
2. Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
3. Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziffer 7 dieser Bedingungen – unverzüglich, spätestens zwei Wochen, auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
4. Datenschutz
Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
III. Haftung, Beschränkung
Die Haftung des Rechtsanwalts für einfache Fahrlässigkeit wird auf den durch die Versicherung abgedeckten Betrag von 250.000,00 EUR beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts beruhen. Wenn eine weitergehende Haftung gewünscht wird, so kann auf ausdrückliche Weisung des Mandanten und auf dessen Kosten eine Einzelhaftpflichtversicherung zu einer höheren Haftungssumme abgeschlossen werden.
IV. Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
1. Informationserteilung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
Hat das Gericht dem Mandanten eine Prozesskostenhilfebewilligung mit Ratenzahlung gewährt, so trifft dem Mandanten die vorstehende Pflicht auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Etwaige Nachteile aus dem Verstoß der Mitteilungspflichten gehen zu Lasten des Mandanten z.B. Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet weitere Nachforschungen z.B. Einwohnermeldeamtsauskünfte einzuholen.
2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Sollten dem Mandanten vorab als Entwurf Schriftsätze oder Schreiben des Rechtsanwalts übersandt werden, so ist er verpflichtet, diese umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
3. Rechtsschutzversicherung
Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
5. Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziffer 5 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.
7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
V. Gebühren – Hinweis gemäß § 49 Absatz 5 BRAO!
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gemäß § 4 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eine Vergütungsvereinbarung getroffen, § 49 Absatz 5 BRAO (Berufsordnung für Rechtsanwälte). Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
VI. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt nach Abstimmung mit der Mandantschaft, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Nach Zustimmung trägt die Mandantschaft die dadurch entstehenden Zusatzkosten.
VII. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
VIII. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.